(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
(2) Pflichtmitglieder der Ingenieurversorgung sind ferner alle nicht berufsunfähigen Personen, die
1. nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236) in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,
sowie
2. binnen zwei Jahren nach Studienabschluß
a)
ihre Absicht, Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu werden, der Ingenieurversorgung schriftlich mitteilen,
und
b)
die Aufnahme einer hauptberuflichen Ingenieurtätigkeit mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung im Freistaat Sachsen nachweisen.
Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn
1. die Tätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b vor Ablauf von drei Jahren endet
oder
2. eine Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Sachsen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach Studienabschluß nicht entstanden ist.