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# Artikel 8 SN-5370 (Sachsen)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gibt unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages den Text des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Dresden, den 22. Dezember 1997

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit

Dr. Kajo Schommer

Düsseldorf, den 29. Dezember 1997

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz Schleußer

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Zitiervorschlag: Artikel 8 SN-5370 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5370/8

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