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Artikel 5 SN-5370 (Sachsen)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Vor der Genehmigung von Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.