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# Artikel 6 SN-5366 (Sachsen)

Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig:

1. Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, für die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine etwaige Nachfinanzierung, längstens jedoch bis zum 1. Juni 1994. Nach Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzugeben.

2. Der Freistaat Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der Fördermittel.

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Zitiervorschlag: Artikel 6 SN-5366 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5366/6

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