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# Artikel 2 SN-5364 (Sachsen)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt

1. für Zweckverbände des Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,

2. für Zweckvereinbarungen das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

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Zitiervorschlag: Artikel 2 SN-5364 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5364/2

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