Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.