(1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.
(3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaates Thüringen. Erläßt auch der Freistaat Sachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse.