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Artikel 9 SN-5360 (Sachsen) — Parlamentarischer Beirat

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Parlamentarische Beirat unterstützt und berät den Stiftungsrat.

(2) Dem Parlamentarischen Beirat gehören an

1. zwei Vertreter des Deutschen Bundestages,

2. zwei Vertreter des Sächsischen Landtages,

3. zwei Vertreter des Brandenburgischen Landtages.

Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu benennen.

(3) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen kann.

(4) Der Parlamentarische Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.