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# Artikel 3 SN-5360 (Sachsen) — Vermögen und Finanzierung

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird der Freistaat Sachsen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages in seinem Eigentum stehenden, bisher für die Zwecke der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ genutzten beweglichen Sachen sowie das zweckgebundene Finanzvermögen in das Vermögen der Stiftung überführen. Der Freistaat Sachsen wird darüber hinaus die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten bisher ebenfalls für die Zwecke der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ genutzten unbeweglichen Sachen in das Eigentum der Stiftung überführen, soweit der Freistaat Sachsen verfügungsberechtigt ist und es keine gesetzlichen Hinderungsgründe gibt.

(2) Weiter erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne der Vertragsparteien. Außerdem gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Stiftung finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe des mit den Vertragsparteien geschlossenen Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk vom 28. August 1998.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zuwendungen sowie Zustiftungen Dritter anzunehmen.

(4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

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Zitiervorschlag: Artikel 3 SN-5360 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/3

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