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Artikel 15 SN-5360 (Sachsen) — Schlußbestimmung

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden.

(2) Bis zur Bestellung des Direktors werden dessen Aufgaben durch den bisherigen Direktor der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ wahrgenommen.