Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt die Stiftung sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, die der Freistaat Sachsen für die nicht rechtsfähige „Stiftung für das sorbische Volk“ eingegangen ist.
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Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt die Stiftung sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, die der Freistaat Sachsen für die nicht rechtsfähige „Stiftung für das sorbische Volk“ eingegangen ist.