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# Artikel 12 SN-5360 (Sachsen) — Haushalt, Rechnungsprüfung

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung der Stiftung und die Rechnungsprüfung finden die für die staatliche Verwaltung des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Direktor im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Für das weitere Verfahren gilt Artikel 4 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. Gesetzliche Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: Artikel 12 SN-5360 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/12

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