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# § 8 SN-5359 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages wird die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch das Land Berlin beauftragt, für diejenigen Mitarbeiter, die von den §§ 6 und 7 nicht angesprochen sind, bei denen also eine Kündigung erforderlich sein wird, einen Sozialplan zu erarbeiten. Dieser Sozialplan soll den Regelungen der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1140) entsprechen. Zeitlich ist er so zu erarbeiten, daß er mit Inkrafttreten des Staatsvertrages sofort umgesetzt werden kann.

(2) Der Sozialplan bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Länder. Berlin als Sitzland wird ermächtigt, die Zustimmungserklärung im Namen der übrigen Länder auszusprechen.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-5359 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5359/8

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