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§ 2 SN-5359 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vertragschließenden Länder beschließen, die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. Die Auflösung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem dieser Staatsvertrag in Kraft tritt.