Die vertragschließenden Länder beschließen, die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. Die Auflösung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem dieser Staatsvertrag in Kraft tritt.
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Die vertragschließenden Länder beschließen, die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. Die Auflösung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem dieser Staatsvertrag in Kraft tritt.