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# Artikel 8 SN-5350 (Sachsen) — Freundschafts- und Anpassungsklausel

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

(2) Im Falle einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei erheblichem Zuzug von Juden aus anderen Staaten oder der Bildung neuer jüdischer Gemeinden in Sachsen werden der Freistaat und der Landesverband erneut Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, den Vertrag angemessen an die neuen Verhältnisse anzupassen. Unabhängig hiervon werden die Vertragsinhalte alle sechs Jahre auf etwaigen Anpassungsbedarf überprüft.

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Zitiervorschlag: Artikel 8 SN-5350 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5350/8

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