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# Artikel 6 SN-5350 (Sachsen) — Zusammenwirken

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen. Die Staatsregierung beruft im Einvernehmen mit dem Landesverband eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für das Jüdische Leben.

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Zitiervorschlag: Artikel 6 SN-5350 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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