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# Artikel 4 SN-5350 (Sachsen) — Landesleistung

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Sachsen beteiligt sich der Freistaat an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Glaubensgemeinschaft in Sachsen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse sowie deren Verwaltung ab dem Jahr 2025 mit einem Gesamtbetrag von jährlich 2.100.000 Euro.

Dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten für die rabbinischen Belange und die hauptamtliche Geschäftsführung des Landesverbandes, die Aufwendungen der verbandsangehörigen Gemeinden für personelle Sicherheitsdienstleistungen der Normenreihe DIN 77200 zum Zwecke der Eigensicherung und die Erstattung der vom Landesverband an den Chabad Lubawitsch Sachsen e. V. in Erfüllung der Kooperationsvereinbarung vom 5. April 2023 zu zahlenden Geldleistungen, gegebenenfalls zuzüglich des Progressionsanteils nach Satz 3, ein.

Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 1 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe.

Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder.

(2) Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Freistaats an die Jüdische Glaubensgemeinschaft erfasst, soweit dieser Vertrag nicht Ausnahmen vorsieht oder die Leistung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht.

(3) Die Leistung wird vierteljährlich im Voraus erbracht.

(4) Von der Landesleistung nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 1.600.000,00 Euro gegebenenfalls zuzüglich Progressionsanteils auf den Landesverband und auf nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinden in Sachsen entsprechend der Anzahl der Mitglieder verteilt. Die Erstattung der Aufwendungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen der Normenreihe DIN 77200 zum Zwecke der Eigensicherung erfolgt an verbandsangehörige Gemeinden nach Absatz 5 Satz 1 und an nicht verbandsangehörige Gemeinden nach Absatz 5 Satz 2.

(5) Leistungsempfänger für die verbandsangehörigen Gemeinden ist der Landesverband. Die Zahlung an nicht verbandsangehörige Gemeinden in Sachsen erfolgt durch den Freistaat. Die Anerkennung als leistungsberechtigte jüdische Gemeinde erfolgt auf Grundlage der hierzu im Schlussprotokoll festgelegten Kriterien.

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Zitiervorschlag: Artikel 4 SN-5350 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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