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§ 3 SN-5347 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.