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# Artikel 9 SN-5345 (Sachsen) — Geschäftstätigkeit

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versorgungswerk ist für seine Mitglieder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausschließlich zum allgemeinen Nutzen und nicht zu Erwerbszwecken tätig.

(2) Das Versorgungswerk bestreitet seine Aufwendungen aus eigenen Mitteln. Die Erträge und das Vermögen des Versorgungswerks dürfen nur zur Erfüllung des Versorgungsauftrages unter Einschluß des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Das Versorgungswerk erstellt unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen den Jahresabschluß und den Lagebericht und legt diese sowie den Bericht des Abschlußprüfers der sächsischen Versicherungsaufsichtsbehörde vor.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem regionalen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen in den Freistaaten Sachsen und Thüringen angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: Artikel 9 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/9

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