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# Artikel 6 SN-5345 (Sachsen) — Verwaltungsausschuß

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie nach Maßgabe der Satzung aus mindestens einem weiteren Mitglied und höchstens fünf weiteren Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses bleiben im Amt, bis ein neuer Verwaltungsausschuß gewählt ist. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist zugleich Vorsitzender des Verwaltungsausschusses. Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses können nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.

(3) Der Verwaltungsausschuß erledigt die ihm nach Artikel 5 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten und führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige beiziehen. Der Geschäftsführer führt die ihm übertragenen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Verwaltungsausschusses.

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Zitiervorschlag: Artikel 6 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/6

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