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# Artikel 5 SN-5345 (Sachsen) — Aufgaben der Vertreterversammlung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertreterversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten des Versorgungswerks, insbesondere

1. der Erlaß der Satzung und deren Änderung,

2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

3. die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

5. die Anpassung der Versorgungsanrechte nach Artikel 13 Abs. 2,

6. die Regelung des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Artikel 4 Abs. 5,

7. die Aufstellung von Richtlinien für den Abschluß von Überleitungsvereinbarungen mit anderen berufsständischen Versorgungswerken,

8. die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage des Vermögens sowie den Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken.

(2) Durch Satzung können bestimmte Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß oder dem Aufsichtsausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 8.

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Zitiervorschlag: Artikel 5 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/5

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