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# Artikel 4 SN-5345 (Sachsen) — Vertreterversammlung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 18 und höchstens 36 Mitgliedern. Die Mitglieder der Vertreterversammlung müssen Mitglieder des Versorgungswerkes sein. In der Vertreterversammlung sollen die beiden Landesapothekerkammern entsprechend ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter werden von der jeweiligen Kammerversammlung gewählt.

(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht derselben Landesapothekerkammer angehören.

(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung lädt zu den Sitzungen ein. Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In der Satzung ist vorzusehen, daß die Vertreterversammlung einzuberufen ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes es verlangt.

(5) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung.

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Zitiervorschlag: Artikel 4 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/4

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