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# Artikel 20 SN-5345 (Sachsen) — Kündigung des Staatsvertrages

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Die Kündigung kann nur wirksam erklärt werden, wenn die Landesapothekerkammern zuvor gehört worden sind. Die einvernehmliche Aufhebung des Staatsvertrages nach Anhörung der Landesapothekerkammern bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: Artikel 20 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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