Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Die Kündigung kann nur wirksam erklärt werden, wenn die Landesapothekerkammern zuvor gehört worden sind. Die einvernehmliche Aufhebung des Staatsvertrages nach Anhörung der Landesapothekerkammern bleibt unberührt.