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Artikel 2 SN-5345 (Sachsen) — Aufgaben

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter seinen Mitgliedern sowie im Todesfall den Hinterbliebenen der Mitglieder Versorgung zu gewähren.