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# Artikel 19 SN-5345 (Sachsen) — Auflösung des Versorgungswerkes

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Auflösung des Versorgungswerkes übernehmen die Landesapothekerkammern die jeweilige Teilrechtsnachfolge. Auf sie gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber ihren jeweiligen Mitgliedern über. Entsprechendes gilt hinsichtlich der früheren Mitglieder und der von Mitgliedern oder früheren Mitgliedern abgeleiteten Ansprüche.

(2) Die Auseinandersetzung des Vermögens findet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag der Wirksamkeit der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. Dabei sind Verkehrswerte zugrunde zu legen. Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der beiden Staatsvertragsparteien.

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Zitiervorschlag: Artikel 19 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/19

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