(1) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Satzung trifft Bestimmungen über die Aufrechnung.
(2) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. Die Verjährung eines Anspruchs des Versorgungswerks wird durch einen Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird, unterbrochen. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf Versorgungsleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.