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# Artikel 14 SN-5345 (Sachsen) — Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder und die übrigen Versorgungsberechtigten haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere dem Versorgungswerk Tatsachen anzugeben, Beweisurkunden vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Änderungen in den Verhältnissen anzugeben und sich auf Verlangen ärztlichen und ärztlich angeordneten und ärztlich verantworteten Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist.

(2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.

(3) Die Landesapothekerkammern, die Behörden und die Hochschulen der vertragschließenden Länder teilen dem Versorgungswerk die zur Erfassung der Apotheker und Pharmaziepraktikanten sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaften nach Maßgabe dieses Vertrages und der Satzung erforderlichen Daten mit.

(4) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Versorgungswerk berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: Artikel 14 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/14

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