(1) Das Versorgungswerk kann nach Maßgabe der Satzung wiederkehrende Versorgungsleistungen und einmalige Leistungen mit Rechtsanspruch sowie freiwillige Leistungen gewähren. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Versorgungsanrechte sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Versorgungswerks angepaßt werden.