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Artikel 13 SN-5345 (Sachsen) — Leistungen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versorgungswerk kann nach Maßgabe der Satzung wiederkehrende Versorgungsleistungen und einmalige Leistungen mit Rechtsanspruch sowie freiwillige Leistungen gewähren. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Versorgungsanrechte sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Versorgungswerks angepaßt werden.