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# Artikel 7 SN-5341 (Sachsen) — Mitwirkung der Architektenkammer

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Architektenkammer Thüringen gibt dem Versorgungswerk Auskunft über die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Architektenliste, soweit diese für die Teilnahme der von der Eintragung Betroffenen im Versorgungswerk erforderlich ist. Im übrigen richtet sich die zu leistende Amtshilfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

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Zitiervorschlag: Artikel 7 SN-5341 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/7

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