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Artikel 1 SN-5341 (Sachsen) — Teilnahme, Rechtsnatur und Sitz des Versorgungswerkes

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen sind Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Der Eintritt des Versorgungsfalles beendet die Mitgliedschaft nicht. Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft werden abschließend durch die Satzung des Versorgungswerkes geregelt.

(2) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Architektenkammer Sachsen zu verwalten.

(3) Sitz des Versorgungswerkes ist Dresden.

(4) Mitglieder von Architektenkammern anderer Bundesländer können ebenfalls Teilnehmer des Versorgungswerkes werden. Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu regeln. Der Staatsvertrag ist im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen herbeizuführen.

(5) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für das Versorgungswerk maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765 ff) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Thüringen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden. Vom Versorgungswerk erlassene Verwaltungsakte werden vom Versorgungswerk im Freistaat Thüringen nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.