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Artikel 2 SN-5339 (Sachsen)

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.