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§ 2 SN-5303 (Sachsen) — Ausgliederungsgegenstand

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Abgrenzung des Nationalparkes „Sächsische Schweiz“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausgliederungsgebiet besteht aus drei Teilflächen und hat insgesamt eine Größe von etwa 1,0 ha. Es umfasst nach dem Stand von Juli 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Kurort Rathen, Gemarkung Niederrathen, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke 28, 80/2, 80/8, 80/23, 77e und je teilweise die Flurstücke 80/22, 92, 110, 112/1 und 134.

(2) Die Ausgliederungsflächen sind in den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Karten dargestellt.