(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind
1. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,
3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.