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# § 1 SN-5030 (Sachsen) — Geltungsbereich und Geltungsdauer

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt die gesamte Wasserfläche innerhalb der Land-Wasser-Grenze der Talsperre Pöhl bei einem Höchststau von 376,80 m über NN einschließlich der beiden Vorsperren und hat eine Größe von circa 465,5 ha auf dem Gebiet der Gemeinden Altensalz, Gansgrün, Helmsgrün, Jocketa, Möschwitz, Neuensalz, Thoßfell und Voigtsgrün im Vogtlandkreis.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in der Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. März 1998 im Maßstab 1 : 25 000, die Bestandteil der Verordnung ist, grün eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.

(3) Die im § 3 der Verordnung aufgeführten Verbote gelten für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres. Die bestehenden Schutzvorschriften des ausgewiesenen Flächennaturdenkmals „Vorsperre Thoßfell“ werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Im Falle einer Absenkung des Wasserspiegels umfaßt der Geltungsbereich auch die trockengefallenen Uferbereiche innerhalb der Höchststaugrenze gemäß Absatz 1.

(5) Die Verordnung wird mit Karte beim Regierungspräsidium Chemnitz, in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 315, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung des Verordnungstextes im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.

(6) Die Verordnung ist mit Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierunspräsidium Chemnitz, in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-5030 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5030/1

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