Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nr. 03-2/68 vom 1. Mai 1968, ausgegliedert.