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§ 6 SN-5021 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 --> SächsNatSchG --> wird verwiesen.