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§ 2 SN-5020 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 23,5 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Elbinseln. Die Pillnitzer Elbinsel befindet sich im Südosten der Landeshauptstadt Dresden auf Höhe von Schloss Pillnitz und östlich des Ortsteiles Kleinzschachwitz. Die Gauernitzer Elbinsel liegt im Elbstrom zwischen dem linkselbischen Ortsteil Gauernitz der Gemeinde Klipphausen und dem rechtselbischen Ortsteil Kötitz der Großen Kreisstadt Coswig.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei Übersichtskarten vom 4. Januar 2006 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten vom 4. Januar 2006 im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird ohne Karten im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.