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# § 4 SN-5019 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Schutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen, zu errichten oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationssysteme anzulegen oder den Wasserhaushalt des Gebiets auf sonstige Weise wesentlich zu verändern;

7. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

9. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

11. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. zu baden, zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, Rad zu fahren, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;

13. Flächen außerhalb markierter Wanderwege zu betreten;

14. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

15. Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;

16. Fahrzeugmodelle zu betreiben, Flugmodelle zu starten oder über das Gebiet fliegen zu lassen;

17. jagdliche Einrichtungen wie Wildäcker, Kirrungen, Salzleckstellen, sonstige Futterstellen anzulegen;

18. Federwild zu bejagen;

19. Nisthilfen anzubringen oder aufzustellen;

20. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

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Zitiervorschlag: § 4 SN-5019 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/4

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