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# § 7 SN-5015 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Realisierung des Schutzzwecks dienen auch folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:

1. Zur Sicherung einer weitgehend ungestörten Entwicklung der naturnahen Waldökosysteme sind die Waldbestände auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen.

Die Schneisen zwischen den Abteilungen 158/162 und 162/163 des Forstreviers Morgenröthe sowie zwischen der Abteilung 163 des Forstreviers Morgenröthe und der Abteilung 275 des Forstreviers Carlsfeld können von Gehölzaufwuchs freigehalten werden.

2. Die hydrologische Situation der Moorkörper soll durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen verbessert werden, wobei Wiedervernässungsmaßnahmen, die Einfluss auf die Gewässergüte der Talsperre Carlsfeld haben können, einvernehmlich mit der Landestalsperrenverwaltung und dem Inhaber der wasserrechtlichen Befugnisse zur Rohwasserentnahme für die Trinkwasseraufbereitung abzustimmen sind.

3. Außerhalb der unter Nummer 1 genannten Flächen vorhandene naturnahe Fichtenwaldgesellschaften sind durch eine pflegliche Nutzung in ihrer Struktur zu erhalten.

Durch Einsatz geeigneter Forsttechnik sollen erhebliche Bodenverwundung vermieden und die Bodenvegetation (Beerkrautbestände, Moos- und Flechtengesellschaften) geschont werden.

4. Der Naturverjüngung ist der Vorzug vor einer Bestandserhaltung durch künstliche Pflanzung zu geben, erforderliche Zäunungen sind in Holzbauweise ohne Verwendung von Maschendraht anzulegen.

5. Durch geeignete Maßnahmen der Besucherlenkung sind negative Einflüsse auf Flora (Bodenverdichtung und Zerstörung der Bodenvegetation) und Fauna (Beunruhigung störungsempfindlicher Arten) zu minimieren.

6. Die Bergwiesenflächen sollen bevorzugt einer einschürigen Mahd mit dem Ziel der Heugewinnung unterzogen werden. Bei durchschnittlichem Witterungsverlauf ist der 15. Juli frühester Mahdtermin. Extreme Nassflächen sollen von der Mahd ausgespart bleiben.

(2) Die Bewirtschaftung des nutzbaren Waldanteils hat sich nach dem jeweils geltenden periodischen Betriebsplan der Forstbehörde bei gleichzeitiger Beachtung des Pflege- und Entwicklungsplans der höheren Naturschutzbehörde zu richten. Die Pflege und Entwicklung der übrigen Flächen regelt ein Pflege- und Entwicklungsplan. Im Übrigen ist der FFH-Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-5015 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/7

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