(1) Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind:
der Erhalt und die Vergrößerung von Uferwiesen und Offenflächen, insbesondere trockenwarmer Standorte (auch auf beziehungsweise an Waldwegen);
der Erhalt und die Vergrößerung von Vorkommen seltener Pflanzen;
der naturnahe Umbau der forstlichen Monokulturen auf Basis der Waldbaugrundsätze für den Staatswald des Freistaates Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 1999);
die Gewährleistung einer ständigen Wasserführung im Schwarzen Graben und im Spannteich mit seinem Grabensystem;
der Erhalt und die Optimierung der Habitate seltener Vogelarten;
der Erhalt einer unbewirtschafteten Wasserfläche mit circa 40 % freier Wasserfläche durch bedarfsweise, azyklische Schilfmahd;
Duldung einer natürlichen Regulation des Fischbestandes mit der Zielstellung, gefährdete Fischarten eutropher Stillgewässer über natürliche Einwanderungen anzusiedeln.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 -->SächsNatSchG --> wird verwiesen.