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§ 6 SN-5008 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Spannteich Knappenrode“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind:

der Erhalt und die Vergrößerung von Uferwiesen und Offenflächen, insbesondere trockenwarmer Standorte (auch auf beziehungsweise an Waldwegen);

der Erhalt und die Vergrößerung von Vorkommen seltener Pflanzen;

der naturnahe Umbau der forstlichen Monokulturen auf Basis der Waldbaugrundsätze für den Staatswald des Freistaates Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 1999);

die Gewährleistung einer ständigen Wasserführung im Schwarzen Graben und im Spannteich mit seinem Grabensystem;

der Erhalt und die Optimierung der Habitate seltener Vogelarten;

der Erhalt einer unbewirtschafteten Wasserfläche mit circa 40 % freier Wasserfläche durch bedarfsweise, azyklische Schilfmahd;

Duldung einer natürlichen Regulation des Fischbestandes mit der Zielstellung, gefährdete Fischarten eutropher Stillgewässer über natürliche Einwanderungen anzusiedeln.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 -->SächsNatSchG --> wird verwiesen.