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§ 4 SN-5008 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Spannteich Knappenrode“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können; insbesondere Auffüllungen oder Ablagerungen sowie Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;

Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen oder zu düngen;

Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;

Gewässer zu verunreinigen;

Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile nachteilig verändern können;

Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;

zu zelten, zu lagern, zu angeln, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;

außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

außerhalb der öffentlichen Wege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Veranstaltungen durchzuführen;

Hunde unangeleint laufen zu lassen;

mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen;

Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen;

die Gewässer fischereilich zu nutzen.