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§ 4 SN-4977 (Sachsen)

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fischschonbezirk wird von der Fischereibehörde mit Schildern gekennzeichnet.