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§ 2 SN-4970 (Sachsen) — Gegenstand der Umzonierung

Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Sehmatal

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fläche 1:

Eine in der Nähe des Bahnhaltepunktes Unterneudorf befindliche Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).

Diese Fläche umfasst einen Teil des Flurstücks 444/16 der Gemarkung Neudorf.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 1,5 Hektar.

(2) Fläche 2:

Eine vor dem Ortseingang Kretscham-Rothensehma unmittelbar nördlich an der Staatsstraße S 266, aus Richtung der Ortslage Neudorf kommend, befindliche Fläche wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt.

Diese umfasst das Flurstück 788/3 der Gemarkung Neudorf.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 1,5 Hektar.

(3) Fläche 3:

Eine Fläche, welche Bestandteil des Bebauungsplangebietes Gewerbegebiet „An der Salzstraße“ ist, wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.

Diese umfasst einen Teil des Flurstücks 378 der Gemarkung Cranzahl.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 2,5 ha.

Eine sich unmittelbar an die unter Nummer 1 genannte Fläche anschließende Fläche wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt.

Diese umfasst einen Teil der Flurstücke 392a, 398a, 398c, 399 und der Gemarkung Cranzahl.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.

(4) Fläche 4:

Ein Teil des Straßengrundstücks Richterstraße und eine nördlich daran anschließende Fläche am Ortsausgang von Cranzahl in Richtung Kühberg wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.

Diese umfasst einen Teil der Flurstücke 439/4 und 644 der Gemarkung Cranzahl.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 0,6 ha.

(5) Die geänderten Naturparkgrenzen auf den Flächen nach den Absätzen 1 bis 4 sind in den Flurkarten 1 bis 4 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10. Oktober 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 730 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.

(6) Die ungefähre Lage der Umzonierungsflächen ist in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.

(7) Die vier Flurkarten und die topografische Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung.