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§ 2 SN-4967 (Sachsen) — Ausgliederungsgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgliederungsgegenstand sind Teile der Flurstücke 19b und 20 der Gemarkung Knautkleeberg sowie Teile der Flurstücke 70 und 70a der Gemarkung Wahren.

(2) Die ausgegliederten Flächen sind in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. Mai 2003 im Maßstab 1 : 500 grün umgrenzt (in den Vervielfältigungen schwarz) eingezeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.