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§ 2 SN-4930 (Sachsen) — Ausgliederungsgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 0,28 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 11. März 1998 auf dem Gebiet der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna, Gemarkung Reinhardtsdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 569/2 und 569/1 teilweise.

(2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 1. März 2000 im Maßstab 1 : 2 730 grün schraffiert eingezeichnet. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.