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# § 6 SN-4916 (Sachsen) — Zulässige Handlungen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 4 und 5 gelten nicht

1. für die Nutzung im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 unberührt bleiben;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei;

3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Bahntrassen und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, daß die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Ufergehölze oder in Schilf und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen;

5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Freileitungen mit der Maßgabe, daß Pflegemaßnahmen an Gehölzen und Hecken nur im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen;

6. für behördlich genehmigte Arbeiten zur Erkundung von Altlastverdachtsflächen und Beseitigung von Altlasten;

7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung;

8. für den ordnungsgemäß betriebenen Bergbau auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Betriebsplänen;

9. für die landschaftsverträgliche Nutzung des Nord- und Ostrandes des ehemaligen Tagebaues Cospuden als Erholungsgebiete mit der Maßgabe, daß § 5 Abs. 2 Nr. 16 unberührt bleibt;

10. für Pflegemaßnahmen, die von der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle veranlaßt werden;

11. für ordnungsgemäß durchgeführte Kultur- und Sportveranstaltungen in den dafür eingerichteten Sport- und Kulturstätten.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-4916 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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