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§ 1 SN-4916 (Sachsen) — Festsetzung als Schutzgebiet

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das im § 2 näher bezeichnete Gebiet auf den Territorien der Kreisfreien Stadt Leipzig und des Landkreises Leipziger Land wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Leipziger Auwald“.