Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
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Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.