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# Artikel 1 SN-4337 (Sachsen)

Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem am 31. Mai 1994 in Greiz unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.

(2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ist Cunsdorf eine selbständige Gemeinde und gehört ab dem 1. August 1994 zum Elstertalkreis.

(3) In der Gemeinde Cunsdorf werden unverzüglich ein Gemeinderat und ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) und der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) gewählt; die Wahlperiode des Gemeinderats endet mit dem Ende der Wahlperiode der am 12. Juni 1994 im Freistaat Sachsen gewählten Gemeinderäte. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Wahltag und bestellt bis zum Amtsantritt der neugewählten Organe einen Beauftragten.

(4) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit seiner Anlage veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Artikel 1 SN-4337 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4337/1

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